Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER NERO INTERNATIONAL GMBH

1. Allgemeines

a)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge als verbindlich an.
b)
Änderungen oder Zusätze durch den Käufer sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie müssen vielmehr – auch soweit sie über den Regelungsbereich dieser Verkaufsbedingungen hinausgehen – von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
c) 
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ist eine Klausel der Verkaufsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Entsprechendes gilt für eine Lücke in den Verkaufsbedingungen.

2. Vertragsschluß
Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich.

3. Preise
Vorbehaltlich einer abweichenden Absprache im Einzelfall verstehen sich die Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und exklusive der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Raten und Sätze für Nebenkosten, die bei Ein- und Ausfuhr der Ware auftreten, wie Exportbonus, Exporttaxe, sowie Fracht und Zuschläge, Versicherung und Kriegsrisiko, Zölle und sonstige Abgaben. Nach dem Vertragsschluß eintretende Erhöhungen solcher Kosten gehen zu Lasten des Käufers, Ermäßigungen zu seinen Gunsten. 

4. Lieferung
a)
Lieferungen erfolgen – sofern keine anderslautende Vereinbarung im Einzelfall erfolgt - ab Lager des Herstellers, von dem wir die Ware beziehen (wir sind nicht der Hersteller). Der Transport der Ware ist Sache des Käufers. Auf Wunsch des Käufers werden wir in dessen Namen und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung abschließen.
b)
Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang sind zulässig. Original-Verschif-fungsgewichte und Maße sind anzuerkennen, falls nichts anderes erwähnt.
c)
Die Lieferzeit versteht sich ab Hersteller, falls nichts anderes vereinbart wurde. Frühere oder spätere Lieferungen bis zu 15 Tagen sowie Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
d)
Der Verkauf versteht sich vorbehaltlich Erteilung aller für die Aus- und Einfuhr erforderlichen Genehmigungen. Der Käufer kann keine Rechte gegen uns aus der Nichterteilung von Genehmigungen herleiten, es sei denn, uns kann diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Lieferung versteht sich vorbehaltlich ausreichender Rohstoff- und Energieversorgung beim Hersteller, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, rechtzeitiger Verfügbarkeit von Laderaum sowie glücklicher Ankunft der Ware.
e)
Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt (Krieg, Unwetter etc.) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streik und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ist der Vertrag bereits teilweise von uns erfüllt, beschränkt sich der Rücktritt auf den von uns noch nicht erfüllten Vertragsteil. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in Ziffer 8. (Haftung).

5. Zahlung
a)
Bei Verzug des Käufers mit einer Zahlung sind wir berechtigt,
aa)
alle anderen Rechnungen sofort fällig zu stellen, selbst wenn längere Zahlungsfristen vereinbart waren;
bb)
alle ausstehenden Lieferungen zurückzuhalten, bis alle fälligen Zahlungen beglichen sind; dieses alles unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus dem Verzug.
b) 
Wechsel und Zessionen werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber hereingenommen. Die Gutschrift erfolgt unter üblichem Vorbehalt. Die dadurch entstehenden Diskont- und Einzugsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers, ohne daß daraus für uns eine Pflicht zum Einzug entstünde.
c)
Eine Aufrechnung von Seiten des Käufers mit anderen als mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

6. Mängel
a)
Wir sind nicht Hersteller der Ware.
Der im Land des Herstellers handelsübliche Qualitätsstandard und die dort übliche Aufmachung und Verpackung gelten als vereinbart. Handelsübliche oder geringe Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von uns sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, wir treffen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer. 
b)
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns  unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von 4 Tagen ab Erhalt der Ware/Entdeckung des Mangels. Nach Beginn der Be- oder Verarbeitung der Ware ist die Beanstandung von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn, daß ein versteckter Mangel nur und erst im Zuge der Be- oder Verarbeitung entdeckt werden kann. In einem derartigen Fall ist sofort die Be- oder Verarbeitung einzustellen und uns Mitteilung zu machen; die Be- oder Verarbeitung darf erst dann fortgesetzt werden, wenn wir die Ware besichtigt oder den Mangel anerkannt haben. 
c)
Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 
d)
Mängelansprüche des Käufers beschränken sich auf einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei uns. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 8. – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.


7. Eigentumsvorbehalt
a)
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.
b)
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen ohne von dem Vertrag zurückzutreten, sofern der Käufer seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere bei Zahlungsverzug oder vertragswidriger Behandlung der Vorbehaltsware. Wir sind weiter berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen.
c)
Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Er hat die Ware bei einer namhaften Versicherung auf seine Kosten in Höhe des Neuwertes gegen Schäden aller Art zu versichern. Als Neuwert der Vorbehaltsware gilt der zwischen uns und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis. Er hat die Ware in seinen Büchern und in allen Stadien des Geschäftsganges derart zu kennzeichnen, daß ihre Identifizierung und Aussonderung jederzeit möglich ist. Uns steht die jederzeitige Prüfung dieser Kennzeichnung zu.
d)
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Abtretungen seiner Verkaufsforderungen, Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ihm untersagt. Von allen Maßnahmen Dritter, insbesondere Pfändungen, die die Rechte des Käufers zu beeinträchtigen geeignet sind, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat solche Maßnahmen nach seinen Möglichkeiten abzuwehren.
e)
Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird der Entgeltanspruch aus dem Veräußerungsgeschäft bereits hiermit an uns abgetreten. Die Abtretung gilt in gleicher Weise, ob die Ware allein oder mit anderen Waren, ob sie an einen Abnehmer in einer Partie oder mehreren Teilpartien oder an andere Abnehmer, ob sie original oder in verändertem Zustand veräußert wird. Die Abtretung umfaßt für die Forderung gegebene Wechsel und Schecks. Die Wechsel- und Scheckforderungen werden bereits hiermit an uns abgetreten und die Wechsel- und Scheckurkunden auf uns übereignet, und zwar unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses. Wird die abgetretene Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrent in entsprechender Höhe als abgetreten. Der Käufer ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf/dem Erlöschen des Einziehungsrechts zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Das Einziehungsrecht erlischt automatisch bei Verzug des Käufers oder der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Der Käufer hat auf unser Verlangen die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben. Wir sind bei Verzug des Käufers auch von uns aus zur Bekanntgabe berechtigt. Der Käufer hat uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
f)
Der Käufer tritt weiter bereits hiermit seinen Anspruch auf die Versicherungssumme an uns ab. Für den Umfang der Abtretung gelten entsprechend die vorstehenden Regeln. 
g)
Übersteigen die uns zustehenden Sicherungen die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so haben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in Höhe des Mehrwertes nach seiner Wahl freizugeben.

8. Haftung
a)
Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
b)
Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht
-    für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
-    in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie – vorbehaltlich der Regelungen unter Abs. c) und Abs. d) – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
c)
In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – jedoch auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
d)
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen leichter Fahrlässigkeit unsererseits gem. den vorstehenden Abs. b) und c) sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit unsererseits beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehenden Abs. b) und c) verjähren entsprechend der Regelung in Ziffer 6. c) oben.
e)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 
f)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für uns besteht.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur auf den Käufer über, falls nichts anderes vereinbart.

10. Gerichtsstand und Rechtswahl 
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.